Abschaffung der Pauschale für Benutzer von registrierten Kassen

Unternehmen, die eine weiße Kasse verwenden, werden ab dem 1. Januar 2017 von der pauschalen Mehrwertsteuerregelung ausgeschlossen. Sie unterliegen ab dann der normalen Regelung.

Die weiße Kasse

Hotels und Gaststättenbetriebe müssen eine registrierte bzw. weiße Kasse verwenden, wenn ihr Jahresumsatz aus Restaurant- und Cateringdienstleistungen mehr als 25.000 EUR beträgt.

Die pauschale Umsatzsteuerregelung

Kleine Unternehmen können als pauschale Steuerpflichtige betrachtet werden. Für sie stellt die Mehrwertsteuerbehörde, nach Rücksprache mit der betroffenen Firmengruppe, pauschale Veranlagungsgrundlagen fest. Sie zahlen Mehrwertsteuer auf der Grundlage dieser Pauschale und nicht auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Umsatzes. Durch diese Regelung kann der besteuerbare Umsatz dieser Steuerpflichtigen bestimmt werden, auch wenn sie nicht über alle notwendigen Unterlagen (Rechnungen, Quittungsbuch) verfügen. Das sorgt für eine administrative Vereinfachung.

Unter diese Regelung können zahlreiche Unternehmen in verschiedenen Branchen fallen: Lebensmitteleinzelhändler und Gastwirte, aber auch Apotheker, Drogisten, Schuheinzelhändler, Schuhhersteller, Textil- und Lederwareneinzelhändler, Eisenwaren- und Werkzeugeinzelhändler, Markthändler, Zeitungs- und Zeitschrifteneinzelhändler, Bucheinzelhändler und Tabakwareneinzelhändler.

Innerhalb der pauschalen Regelung gibt es noch allgemeine Pauschalen und besondere Pauschalen.

Betroffene Unternehmen

Im Gaststättengewerbe gibt es wie gesagt auch sehr viele pauschale Steuerpflichtige. Wenn sie eine weiße Kasse benutzen, dürfen sie keine Pauschale mehr anwenden. Es handelt sich dabei insbesondere um:

Speiseeishersteller;

Pommes-Frites-Buden-Betreiber;

Kneipeninhaber;

Fleischer und Schweinemetzger;

Bäcker inkl. Brot- und Bankettbäcker.

Sie unterliegen demnach mit Wirkung vom 1. Januar 2017 amtshalber der normalen Mehrwertsteuerregelung.