Von nun an müssen Anwälte Mehrwertsteuer berechnen

Es ist sehr lange darüber diskutiert worden, aber nun ist es dann doch so weit. Ab dem 1. Januar 2014 sind Anwälte nicht mehr von der Mehrwertsteuer befreit und müssen auf ihre Dienstleistungen von nun an Mehrwertsteuer berechnen. Das hat natürlich einige Konsequenzen. Sowohl für den Rechtsanwalt als auch für seine Mandanten. Ein paar Worte zur Verdeutlichung ...

Neue Regel: 21 % Mehrwertsteuer

Ab 1. Januar 2014 müssen Anwälte auf ihre Dienstleistungen Mehrwertsteuer berechnen. Es gilt der reguläre Satz in Höhe von 21 %.

Die Mehrwertsteuer muss auf das Honorar bezahlt werden, das der Rechtsanwalt für seine Dienstleistungen in Rechnung stellt. Auch auf die Kosten, welche die Anwälte auf ihre Mandanten abwälzen, muss Mehrwertsteuer berechnet werden. Das ist jedoch nicht notwendig, wenn der 'Dritte' die von ihm erbrachte Dienstleistung unmittelbar unter dem Namen und für Rechnung des Mandanten in Rechnung stellt. Dann handelt es sich um einen Vorschuss, auf den keine zusätzliche Mehrwertsteuer berechnet werden muss.

Aber es gibt Ausnahmen

Für Pro-Deo-Dienstleistungen gilt ein Nulltarif.

Ein paar weitere Dienstleistungen bleiben nachträglich befreit. Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die anderen (noch) befreiten Aktivitäten entsprechen. Es geht dabei um Dienstleistungen als:

Schuldenvermittler;

Familienvermittler;

Vormund (ad hoc);

vorläufiger Verwalter;

Redner und/oder Autor.

Fälligkeit der Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer wird fällig, wenn die Dienstleistung vollendet ist. Wann die Dienstleistung abgeschlossen ist, hängt von der Art der Dienstleistung ab. Im Prinzip gelten die folgenden Regeln:

Beratung: diese Dienstleistung ist abgeschlossen, wenn die 'Beratung' erteilt worden ist: Wenn sie mündlich erfolgt, ist das der Zeitpunkt selbst; bei schriftlicher Beratung, wenn die Empfehlung dem Mandanten tatsächlich mitgeteilt wird;

Unterstützung in Gerichtsverfahren: beim Empfang eines rechtskräftig gewordenen Urteils.

Der Anwalt kann sich natürlich auch dafür entscheiden, zwischenzeitliche Abrechnungen zu schicken. In diesem Fall erbringt er praktisch eine durchlaufende Dienstleistung. Die Mehrwertsteuer wird dann nach Ablauf jedes Zwischenzeitraums fällig.

Übergangsregelung

Für Dienstleistungen, die Ende 2013 erbracht wurden, die aber noch nicht bezahlt wurden, hat die Verwaltung eine Übergangsregelung ausgearbeitet. Verschiedene Hypothesen können eintreten:

wenn die Dienstleistung am 31. Dezember 2013 schon teilweise, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, darf die Mehrwertsteuerbefreiung noch angewandt werden, wenn spätestens am 14. Februar 2014 eine detaillierte Rechnung ausgestellt wird, aus der hervorgeht, welcher Teil der Dienstleistung dem Jahr 2013 zugeordnet werden kann;

wenn eine Dienstleistung für Privatleute vor dem 1. Januar 2014 vollendet wurde, aber erst (teilweise) im Jahr 2014 bezahlt wird, kann ebenfalls die Befreiung angewandt werden, insofern eine detaillierte Rechnung spätestens am 14. Februar 2014 ausgestellt wird;

wenn schon vor dem 1. Januar 2014 Vorschüsse bezahlt wurden, die mit besonderen Leistungen im Zusammenhang stehen, braucht darauf keine Mehrwertsteuer bezahlt werden. Bei laufenden Vorgängen, über die schon vor dem 1. Januar 2014 ein Vertrag abgeschlossen wurde, kann der Vorschuss für die Leistungen, die erst im Jahr 2014 erbracht werden, im Jahr 2013 noch ohne Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden, wenn der Vorschuss höchstens 25 % des gesamten Honorars beträgt.

Anwälte können nun auch die von ihnen bezahlte Mehrwertsteuer absetzen

Dass Anwälte mehrwertsteuerpflichtig werden, bedeutet andererseits auch, dass sie die Mehrwertsteuer, die sie auf die Produkte und Dienstleistungen bezahlen, die sie im Rahmen ihrer Berufstätigkeit verwenden, von jetzt an absetzen können. Teilweise kann ihnen sogar früher bezahlte Mehrwertsteuer (die 'historische' Mehrwertsteuer) noch erstattet werden. Nämlich die Mehrwertsteuer:

für die Waren und Dienstleistungen, die keine Betriebsmittel sind und die am 1. Januar 2014 noch nicht gebraucht oder verbraucht wurden;

für die Betriebsmittel, die am 1. Januar 2014 noch bestehen und deren fünf- oder fünfzehnjährige Überprüfungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Konsequenzen für die Mandanten

Für die Mandanten hat dies zur Folge, dass ihre Rechnung höher sein wird, weil jetzt Mehrwertsteuer berechnet wird. Vor allem Privatleute werden das spüren. Unternehmer dagegen, welche die Dienstleistungen eines Anwalts im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Anspruch nehmen, werden die von ihnen bezahlte Mehrwertsteuer natürlich absetzen können.