Die neuen Kündigungsfristen

Durch die Einführung des Einheitsstatuts zwischen Arbeitern und Angestellten ändern sich die Kündigungsfristen im Arbeitsvertragsgesetz. Die neuen Kündigungsfristen gelten ab dem 1. Januar 2014. Arbeitnehmer, die schon am 1. Januar 2014 im Dienst sind, bauen ihre Ansprüche ab dem 1. Januar nach den neuen Regeln auf. Aber sie behalten auch die Kündigungsfrist, die sie bereits erworben hatten. Der Gesetzgeber führt nämlich im Arbeitsvertragsgesetz eine Art „Klicksystem” ein. Ein paar Worte zur Erläuterung.

Die Berechnung der Dauer der Kündigungsfrist für alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Dienstboten und Handelsvertreter) hängt von nun an vom Anfangsdatum des Arbeitsvertrags ab. Für diejenigen, die nach dem 1. Januar 2014 zu arbeiten beginnen, gelten neue Kündigungsfristen; für diejenigen, die vorher angefangen haben, gilt eine Übergangsregelung.

Ausführung des Vertrags beginnt vor 2014: Übergangsregelung anwenden

Die Ermittlung der Kündigungsfrist in der Übergangsregelung erfordert eine Addition von zwei Kündigungsfristen:

1. die Kündigungsfrist, die auf der Grundlage der am 31. Dezember 2013 erworbenen Betriebszugehörigkeit berechnet wird

Die Ansprüche, die schon am 31. Dezember 2013 aufgebaut worden sind, werden „festgeklickt“ und bis zum Ende des Arbeitsvertrags mitgetragen.

Bei Arbeitern sind längere Kündigungsfristen zu berücksichtigen, die für die Arbeitsverträge gelten, deren Ausführung ab dem 1. Januar 2012 beginnt. Außerdem gibt es Sparten mit abweichenden Kündigungsfristen.

Bei Angestellten ist der Bruttojahreslohn am 31. Dezember 2013 zu betrachten und zwischen unteren, höheren und höchsten Angestellten zu unterscheiden.

1. Untere Angestellte (bis 32.254 EUR): 3 Monate pro begonnener Tranche von 5 Jahren Betriebszugehörigkeit (bei Kündigung durch den Arbeitgeber); 1,5 Monate bei einer Betriebszugehörigkeit bis 5 Jahre bzw. 3 Monate bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren oder mehr (bei Kündigung durch den Angestellten).

2. Höhere Angestellte (über 32.254 EUR) und höchste Angestellte (über 64.508 EUR): feste Kündigungsfristen, die im neuen Gesetz aufgenommen sind. Die Claeys-Formel und ähnliche Formeln spielen keine Rolle mehr; 1 Monat pro begonnenes Betriebszugehörigkeitsjahr mit einer Mindestdauer von 3 Monaten (bei Kündigung durch den Arbeitgeber); für höhere Angestellte: 1,5 Monate pro begonnenen Zeitraum von 5 Betriebszugehörigkeitsjahren mit einer Höchstdauer von 4,5 Monaten (bei Kündigung durch den Angestellten); für die höchsten Angestellten: 1,5 Monate pro begonnenen Zeitraum von 5 Betriebszugehörigkeitsjahren mit einer Höchstdauer von 6 Monaten (bei Kündigung durch den Angestellten).

2. die Kündigungsfrist, die auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 2014 erworbenen Betriebszugehörigkeit berechnet wird

Die Kündigungsfrist, die ab dem 1. Januar 2014 aufgebaut wird, wird immer in Wochen ausgedrückt. Die Frist hängt von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und davon ab, wer die Initiative zur Auflösung des Arbeitsvertrags ergreift:

Bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist:

während der ersten 5 Betriebszugehörigkeitsjahre ein allmählicher Aufbau bis 15 Wochen;

ab 5 Jahren Betriebszugehörigkeit weiterer Aufbau um 3 Wochen pro begonnenes Betriebszugehörigkeitsjahr;

ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Erhöhung der Kündigungsfrist um 2 Wochen (insgesamt = 62 Wochen);

ab 21 Jahren Betriebszugehörigkeit weiterer Aufbau um 1 Woche pro begonnenes Betriebszugehörigkeitsjahr.

Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist:

mindestens 1 Woche für Arbeitnehmer mit weniger als 3 Monaten Betriebszugehörigkeit;

höchstens 13 Wochen für Arbeitnehmer, die 8 oder mehr Betriebszugehörigkeitsjahre aufweisen.

Abweichungen sind möglich durch ein KAA im Unternehmen, einen individuellen Vertrag oder die Arbeitsordnung. Die abweichenden Kündigungsfristen müssen allerdings für den Arbeitnehmer günstiger ausfallen.

Ab dem 1. Januar 2014 beginnt die Kündigungsfrist am ersten Montag, der auf die Woche folgt, in der die Kündigungsfrist zur Kenntnis gebracht wurde.

Bei Gegenkündigung seitens des Arbeitnehmers:

ab 1. Januar 2014 ist eine Gegenkündigung mit verkürzter Kündigungsfrist für alle Arbeitnehmer möglich. Die Frist beträgt 1 bis 4 Wochen und hängt von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab.

=> Die Kündigungsfrist entspricht der Summe der Ergebnisse Kündigungsfrist 1 + Kündigungsfrist 2. Bei Kündigung durch einen Angestellten wird das Resultat des zweiten Teils allerdings nicht zu dem des erstens Teil addiert, wenn am 31. Dezember 2013 die Höchstkündigungsfrist schon erreicht worden ist (d. h. 13 Wochen oder mehr beträgt). Die letztendliche Kündigungsfrist wird dann auf 13 Wochen begrenzt.

=> Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2014 unter das Arbeiterstatut fielen und nach diesem Termin entlassen werden, ist eine Ausgleichsregelung vorgesehen.

Ausführung des Vertrags beginnt ab 2014: neue Regeln anwenden

Ab 1. Januar 2014 betragen die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber bei einer Betriebszugehörigkeit von:

0 bis 3 Monaten = 2 Wochen

3 bis 6 Monaten = 4 Wochen

6 bis 9 Monaten = 6 Wochen

9 bis 12 Monaten = 7 Wochen

12 bis 15 Monaten = 8 Wochen

15 bis 18 Monaten = 9 Wochen

18 bis 21 Monaten = 10 Wochen

21 bis 24 Monaten = 11 Wochen

2 Jahren bis 3 Jahren = 12 Wochen

3 Jahren bis 4 Jahren = 13 Wochen

4 Jahren bis 5 Jahren = 15 Wochen

5 Jahren bis 6 Jahren = 18 Wochen (+ 3 Wochen pro begonnenes Jahr) ...

20 Jahren bis zum 21. Jahr = 62 Wochen

21 Jahren bis zum 22. Jahr = 63 Wochen (+ 1 Woche pro begonnenes Jahr) ...

Die neuen Kündigungsfristen im Fall einer Kündigung durch den Arbeitnehmer sind bei einer Betriebszugehörigkeit von:

0 bis 3 Monaten = 1 Woche

3 bis 6 Monaten = 2 Wochen

6 bis 12 Monaten = 3 Wochen

12 bis 18 Monaten = 4 Wochen

18 bis 24 Monaten = 5 Wochen

2 bis 4 Jahren = 6 Wochen

4 bis 5 Jahren = 7 Wochen

5 bis 6 Jahren = 9 Wochen

6 bis 7 Jahren = 10 Wochen

7 bis 8 Jahren = 12 Wochen

8 Jahren und mehr = 13 Wochen