Abgabe auf Umwandlung von Inhaberwertpapieren kann vom Finanzamt zurückgefordert werden

Im Jahr 2011 führte die damalige Regierung Di Rupo eine Abgabe auf die Umwandlung von Inhaberwertpapieren ein. Es musste eine Abgabe in Höhe von 1 % für die Umwandlungen von Inhaberpapieren im Jahr 2012 und 2 % für die Umwandlungen im Jahr 2013 bezahlt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Umwandlungssteuer am 5. Februar rückwirkend aufgehoben. Finanzinstitute und Unternehmen, die diese Umwandlungssteuer bezahlt haben, können sie nun vom Finanzamt zurückfordern.

Abschaffung der Inhaberwertpapiere

Das Gesetz vom 14. Dezember 2005 regelt die Abschaffung der Inhaberwertpapiere. Darunter werden alle Aktien, Schuldverschreibungen, Zertifikate usw. von belgischen börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen sowie u. a. Papiere von belgischen kollektiven Investmentfonds (z. B. Wertpapiere einer Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)), Staatspapiere (z. B. Staatsobligationen, staatliche Kassenobligationen ...) usw. verstanden, die anhand eines Inhaberpapiers verkörpert werden.

Die Ausgabe von neuen Inhaberwertpieren ist seit dem 1. Januar 2008 verboten. Die Unternehmen erhielten eine Frist bis spätestens zum 31. Dezember 2013, um die ausgegebenen Inhaberwertpapiere in Namenspapiere, die in ein nominatives Register eingetragen werden, oder in entmaterialisierte Papiere, die auf ein Wertpapierkonto gebucht werden, umzuwandeln.

Umwandlungsabgabe in den Jahren 2012 und 2013

Die damalige Regierung Di Rupo entschied jedoch im Jahr 2011, eine Abgabe auf die Umwandlung von Inhaberwertpapieren einzuführen, die erst im Jahr 2012 oder 2013 erfolgt. Auf die Umwandlung von Inhaberwertpapieren war eine Abgabe in Höhe von 1 % für die Umwandlungen im Jahr 2012 bzw. 2 % für die Umwandlungen im Jahr 2013 zu bezahlen. Die Abgabe galt für die Inhaberwertpapiere von börsennotierten Unternehmen und nicht börsennotierten Unternehmen. Die Abgabe wurde auf den Kurswert der börsennotierten Aktien, den Buchwert der nicht börsennotierten Aktien und den Nennwert der Schuldverschreibungen berechnet.

Die Bezahlung der Abgabe bei der Umwandlung in Namenspapiere erfolgte durch das ausgebende Unternehmen. Bei einer Umwandlung in entmaterialisierte Wertpapiere wurde die Abgabe vom Abwicklungsorgan bezahlt (d. h. von dem spezialisierten Finanzinstitut, bei dem das Wertpapierkonto geführt wird).

Die Umwandlungsabgabe wurde heftig kritisiert. Das Gesetz vom 14. Dezember 2005 schrieb schließlich vor, dass Inhaber dieser Art von Wertpapieren für deren Umwandlung keinerlei Kosten zahlen sollten und die Anleger konnten außerdem ihre Wertpapier nach Belieben bis zum 31. Dezember 2013 umwandeln.

Urteil des Europäischen Justiz- und Verfassungsgerichtshof

Das Verfassungsgericht gibt nun Ausschluss über die (Un)Gültigkeit dieser Abgabe. Bevor das Gericht zu einem endgültigen Urteil kommt, stellte es in einem Urteil vom 16. Mai 2013 eine präjudizielle Frage an den Europäischen Justizhof. Der Europäische Hof urteilte am 9. Oktober 2014, dass die Umwandlungsabgabe mit der Richtlinie 2008/7/EG vom 12. Februar 2008 unvereinbar ist, die eine indirekte Besteuerung des Zusammenbringens von Kapital verbietet.
Das Verfassungsgericht hebt die Umwandlungsabgabe in seinem Urteil Nr. 14/2015 vom 5. Februar 2015 nun rückwirkend auf.

Folgen der Aufhebung der Umwandlungsabgabe

Finanzinstitute und Unternehmen, welche die Umwandlungsabgabe bezahlt haben, können diese vom Finanzamt zurückfordern. Ab der Veröffentlichung des Aufhebungsurteils im Belgischen Staatsblatt beginnt eine (neue) sechsmonatige Frist, in welcher eine Rückerstattung verlangt werden kann. Die praktischen Modalitäten der Rückzahlungen sind allerdings noch nicht bekannt. Die Finanzinstitute und die Emittenten, die diese Steuer eingenommen haben, werden möglicherweise gebeten, als Vermittler aufzutreten.