Unbeschränkte Nebenverdienste im Ruhestand: erlaubt, aber besteuert

Viele wollen auch nach Ihrer Pensionierung noch weiter arbeiten, um ihre Rente etwas aufzubessern. Früher wurden die Nebenverdienste im Ruhestand jedoch nicht wirklich belohnt, weil der Pensionierte riskierte, seine Rente zu verlieren. Diese Regelung wurde bereits von der Regierung Di Rupo gelockert. Seit dem 1. Januar 2015 ist die Regelung noch flexibler geworden. Wer 65 Jahre alt geworden ist, darf ab jetzt unbeschränkt dazuverdienen.

Unbeschränkte Nebenverdienste für diejenigen, die 65 Jahre alt sind oder 45 Jahre lang gearbeitet haben

Wenn Sie mindestens 65 Jahre alt sind oder eine Berufslaufbahn von 45 Jahren hinter sich haben, dürfen Sie ab dem 1. Januar 2015 unbeschränkt dazuverdienen, ohne dass Ihre Rentenansprüche in Gefahr kommen. Sie brauchen nur eine der beiden Bedingungen zu erfüllen, also entweder 65 Jahre alt sein oder 45 Jahre gearbeitet haben.

Diese neuen Regeln sind eine Lockerung gegenüber den Maßnahmen der Regierung Di Rupo, die ihrerseits auch schon eine Lockerung der früheren Vorschriften waren. Bis 2015 musste ein Pensionierter 65 Jahre alt sein UND 42 Jahre gearbeitet haben, um unbeschränkt dazuverdienen zu dürfen.

Was geschieht mit denen, die diese Bedingungen nicht erfüllen?

Wenn Sie nicht mindestens eine der beiden Bedingungen erfüllen (z. B. wenn Sie 64 Jahre alt sind und 40 Jahre gearbeitet haben), dürfen Sie trotzdem dazuverdienen, aber nicht unbeschränkt. In diesem Fall gibt es Grenzen, wie viel Sie dazuverdienen dürfen. Genauso wie früher (vor 2015) wird diese Grenze durch verschiedene Faktoren bestimmt: Ihr Alter, die Art des Ruhegelds, das Sie erhalten, Ihre eventuellen Kinder, die Art Ihrer Berufstätigkeit (Arbeitnehmer, Beamter, Selbstständiger):

Sie haben das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht: Sie können als Arbeitnehmer oder Beamter 7.793,00 EUR dazuverdienen (ohne Kinder) und 11.689,00 (mit Kindern). Sind Sie selbstständig, betragen diese Grenzen 6.234,00 EUR (ohne Kinder) bzw. 9.351,00 EUR (mit Kindern);

wenn Sie jünger als 65 sind und nur eine Überlebensrente erhalten, werden die Höchstbeträge erhöht: Sie können als Arbeitnehmer oder Beamter 18.144,00 EUR dazuverdienen (ohne Kinder) und 22.680,00 (mit Kindern). Sind Sie selbstständig, betragen die Grenzen 14.515,00 EUR (ohne Kinder) bzw. 18.144,00 EUR (mit Kindern);

wenn Sie das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben, aber noch nicht 65 Jahre alt sind, oder wenn Sie das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und nur eine Überlebensrente erhalten: Sie können als Arbeitnehmer oder Beamter 22.509,00 EUR dazuverdienen (ohne Kinder) und 27.379,00 (mit Kindern). Sind Sie selbstständig, betragen die Grenzen 18.007,00 EUR (ohne Kinder) bzw. 21.903,00 EUR (mit Kindern).

Wenn Sie den Grenzbetrag nicht überschreiten, behalten Sie den Anspruch auf Ihre vollständige Pension. Wenn Sie den Grenzbetrag überschreiten, wird Ihre Pension um den Prozentsatz verringert, um den Sie die Schwelle überschritten haben. Diesen Prozentsatz Ihrer Pension haben Sie im folgenden Jahr zurückzuerstatten. Wenn Sie die Schwelle um mehr als 100 % überschreitet, werden Ihre Pensionsansprüche ausgesetzt und Sie haben Ihre empfangene Pension im folgenden Jahr vollständig zurückzuzahlen.

Beispiel
Im Jahr 2015 dürfen Sie 18.144 EUR dazuverdienen. Sie haben jedoch 22.135,68 EUR mit Ihrem Nebenverdienst im Ruhestand verdient. Damit haben Sie die Schwelle um 22 % überschritten. Im Jahr 2016 haben Sie 22 % der Pension, die Sie erhalten haben, zurückzuzahlen.

Beachten Sie: auch das ist geändert. Bis 2015 wurde die Pension von denjenigen, die die Schwelle um 1 bis 25 % überschritten, verringert. Wer die Schwelle um mehr als 25 % überschritt, verlor seine gesamte Pension.

Und wie ist es steuerlich?

Lassen Sie allerdings keine Missverständnisse darüber bestehen: Die oben beschriebenen Regeln beziehen sich auf das Sozialversicherungsrecht.

Steuerlich verändert sich nichts. Das bedeutet, dass alles, was Sie dazuverdienen, als Berufseinkünfte besteuern wird. Entweder als Bezüge (für Arbeitnehmer und Beamte) oder als Gewinne oder Einnahmen (für Selbstständige).

Für Pensionierte mit einem geringen Ruhegeld haben die Nebenverdienste einen steuerlichen Nachteil. Steuerpflichtige mit einer geringen Pension haben nämlich Anspruch auf eine zusätzliche Steuersenkung in Höhe von höchstens 2.024,12 EUR, wenn ihre Pension nicht mehr als 22.430,00 EUR beträgt. Je höher Ihre Berufseinkünfte sind, weil ihre Pension steigt oder sie Einkünfte aus einer Nebentätigkeit beziehen, nimmt diese Steuerermäßigung ab. Für diejenigen, die Berufseinkünfte zwischen 22.430,00 EUR und 44.860,00 EUR erzielen, wird die Verminderung proportional nach einer mathematischen Formel gekürzt. Für den, der mehr als 44.860,00 EUR Berufseinkünfte hat, wird die Steuerermäßigung auf 1/3 reduziert.

Beachten Sie also: je mehr Sie dazuverdienen, umso stärker verringert sich allmählich Ihr Anspruch auf die zusätzliche Steuerermäßigung.