Mehrwertsteuer bei Warengeschenken

Haben Sie schon einmal Waren aus Ihrem Vorrat genommen, um sie kostenlos als Geschenk oder als Spende für einen guten Zweck wegzugeben? Oder planen Sie dergleichen? Vergessen Sie dann nicht, dass daraus Konsequenzen in Bezug auf die Mehrwertsteuer entstehen. Wenn Sie die Mehrwertsteuer bereits abgesetzt haben, müssen die Waren nun „entzogen“ werden. Das heißt, dass darauf Mehrwertsteuer zu zahlen ist.

Umsonst weggeben?

Waren, die umsonst verteilt werden, werden kostenlos weggegeben, ohne dass der Empfänger dafür eine Gegenleistung erbringen muss.

Was müssen Sie tun, wenn Sie eine Ware kostenlos weggeben wollen?

Auf Ihre Betriebsmittel/Ihren Vorrat haben Sie Mehrwertsteuer bezahlt, die Sie danach haben absetzen können. Wenn Sie daraufhin zu einem gegebenen Zeitpunkt die Waren kostenlos weggeben wollen, verwenden Sie diese nicht mehr für Ihre wirtschaftliche Tätigkeit. Dadurch haben Sie für diese Waren praktisch keinen Anspruch mehr auf Abzug der Mehrwertsteuer. Die Ware wird in diesem Fall schließlich von einem gewöhnlichen Konsumenten verbraucht.

Beispiele

Ein Computerhändler nimmt einen Laptop aus seinem Vorrat, sodass sein Sohn diesen für seine Schularbeiten verwenden kann.
Ein Buchladen schenkt ein paar Bücher einer Jugendgruppe als Preis für ihre Tombola.

Momentan haben Sie noch von einem Absatz der Mehrwertsteuer profitiert, während Sie darauf praktisch keinen Anspruch erheben können. Diese Situation muss also korrigiert werden. Das geschieht durch einen „Entzug“. Dieser wird mit einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgesetzt. Mit anderen Worten: es wird so getan, als ob Sie die Ware an sich selbst (als Konsumenten) geliefert haben. Auf diese Lieferung müssen Sie genau wie jeder andere Verbraucher Mehrwertsteuer bezahlen.

Ausnahme (1): kostenlose Muster und Geschenke mit geringem Wert

Sie brauchen keinen Entzug vorzunehmen (und demnach keine Mehrwertsteuer zu zahlen), wenn Sie zur Werbung kostenlose Muster Ihrer Produkte verteilen wollen. Das Mehrwertsteuergesetzbuch bestimmt ausdrücklich, dass die Mehrwertsteuer für kostenlose Muster absetzbar ist. Die Probe muss von derselben Art sein wie die Waren, die von Ihrem Unternehmen hergestellt oder verkauft werden.
Außerdem dürfen Sie Ihren Geschäftspartnern Geschenke anbieten. Auch hier brauchen Sie keinen Entzug vorzunehmen und Sie dürfen die Mehrwertsteuer einfach weiterhin absetzen. Der Wert des Geschenks muss weniger als 50 EUR betragen.

Ausnahme (2): Spende von Lebensmittelüberschüssen an die Lebensmittelbank

Wegen des damit angestrebten sozialen Zwecks wird eine Ausnahme für Hersteller und Händler gemacht, die Lebensmittelüberschüsse der Lebensmittelhilfe spenden. Nach der Regel ist auch dies ein Entzug, welcher der Steuer unterworfen werden muss. Dass würde natürlich die Hersteller und Händler davor abschrecken, Lebensmittelüberschüsse zu verschenken. Um dem entgegenzuwirken, fordert das Finanzamt die Mehrwertsteuer, die im Prinzip bezahlt werden muss, nicht ein.

Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt werden: (1) Es handelt sich um Waren für den menschlichen Verzehr, die 6 oder 12 % Mehrwertsteuer unterworfen sind (also keine starken Getränke), (2) die aus kommerziellen Gründen nicht mehr im normalen Handelskreislauf verkauft werden können (z. B. Waren mit einem bevorstehenden Verfallsdatum oder mit beschädigter Verpackung) und (3) einer zugelassenen Lebensmittelbank der Provinz gespendet werden, die sie über Wohltätigkeitsorganisationen an Bedürftige weiterverteilt.