Welchen Zinsfuß bei einer verspäteten Zahlung anwenden?

Wenn Sie keinen vertraglichen Zinssatz für eine verspätete Zahlung festlegen, gilt der gesetzliche Zinssatz. Der gesetzliche Zinsfuß in Zivil- und Handelssachen, der im Jahr 2013 und im vorigen Jahr 2,75 % betrug, wird im Jahr 2015 auf 2,50 % gesenkt. Dieser Zinssatz gilt nicht für steuerliche und soziale Angelegenheiten, für Handelsgeschäfte oder für staatliche Aufträge.

Zinssatz in Zivil- und Handelssachen

Wenn Vertragspartner vereinbaren, welche Zinsen sie bei einer verspäteten Zahlung in Rechnung stellen, wird dieser vertragliche Zinssatz angewandt. Nur wenn kein Zinssatz vereinbart wurde, gilt der gesetzliche Zinssatz. Der gesetzliche Zinssatz ist anwendbar in privaten Sachen zwischen natürlichen Personen oder zwischen juristischen Personen (zivile Sachen) und bei Geschäften zwischen Händlern und Privatleuten (Handelssachen).
Seit dem 1. Januar 2007 wird der belgische gesetzliche Zinsfuß abhängig von den Marktzinsen festgelegt. Wenn wir den Durchschnitt der Euribor-Zinsen für 12 Monate während des Monats Dezember des vergangenen Jahres (0,475 %) auf das nächsthöhere Vielfache von 0,25 % (0,50%) aufrunden und um 2 % erhöhen, erhalten wir den gesetzlichen Zinssatz in Zivil- und Handelssachen in Höhe von 2,50 %. Der Zinssatz bleibt das ganze Jahr über gültig.
In der Praxis wird der vertragliche Zinssatz höher als der gesetzliche Zinssatz sein. Denken Sie allerdings gut darüber nach, denn das Gericht kann einen überhöhten Zinssatz anpassen, wenn es diesen für übertrieben hoch hält.

Zinssatz bei Handelsgeschäften zwischen Unternehmern

Der gesetzliche Zinssatz für Zivil- und Handelssachen darf nicht mit dem Zinssatz bei Zahlungsrückständen in Handelsgeschäften verwechselt werden. Handelsgeschäfte sind wirtschaftliche Geschäfte gegen Bezahlung zwischen Unternehmen untereinander (also auch zwischen Freiberuflern, Selbstständigen oder gemeinnützigen Betrieben) oder zwischen Unternehmen und Behörden (z. B. Kommunen, Provinzen ...), wenn die Behörde der Schuldner ist und wenn es sich um „kleinere Aufträge“ handelt. Bei kleineren Aufträgen wird der zu zahlende Betrag auf weniger als 8.500 Euro oder auf weniger als 17.000 Euro in den Bereichen Wasser, Post, Energie oder Verkehr geschätzt.

Bei Handelsgeschäften wird das Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsbezug angewandt und es gilt das Prinzip der Zahlung innerhalb von 30 Tagen. Aber vertragliche Vereinbarungen über eine längere Zahlungsfrist sind möglich, wenn diese Vereinbarungen keinen sehr deutlichen Nachteil für den Gläubiger enthalten. Wenn die Zahlung innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nicht erfolgt ist, werden ohne Mahnung gesetzliche Zinsen fällig, wenn die Parteien in ihrem Vertrag keinen anderen Zinssatz vereinbart haben. Bei der Anwendung des Zinssatzes in Zivil- und Handelssachen ist im Prinzip immer eine Mahnung oder ein offizieller Brief erforderlich, worin der Empfänger aufgefordert wird, innerhalb einer bestimmten Frist seinen Verpflichtungen (in diesem Fall einen Betrag zu bezahlen) nachzukommen. Vertraglich oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann davon abgewichen werden.

Die halbjährliche Anpassung des Zinssatzes bei Zahlungsrückstand in Handelsgeschäften wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Im zweiten Halbjahr von 2014 betrug dieser Zinssatz 8,5 % für Vereinbarungen, die nach dem 15. März 2013 abgeschlossen, erneuert oder verlängert wurden, und 7,5 % für die Vereinbarungen, die spätestens am 15. März 2013 abgeschlossen, erneuert oder verlängert wurden. Dieser Zinssatz ist also bedeutend höher als der normale gesetzliche Zinssatz, der für Zivil- und Handelssachen gilt. Für das erste Halbjahr 2015 soll der anwendbare gesetzliche Zinssatz für Zahlungsrückstande in Handelsgeschäften 7,5 % betragen und danach 8,5 % ab dem 17. März 2015 (für die Vereinbarungen, die vor dem 16. März 2013 geschlossen wurden) bzw. 8,5 % (für die Vereinbarungen, die ab dem 16. März 2013 geschlossen, erneuert oder verlängert wurden).

Fester Zinssatz in steuerlichen und sozialen Sachen

Der gesetzliche Zinssatz in Zivil- und Handelssachen gilt außerdem nicht für steuerliche und soziale Sachen. Bei steuerlichen und sozialen Sachen gilt ein fester Zinssatz in Höhe von 7 %, wenn davon nicht ausdrücklich in den steuerlichen oder sozialen Bestimmungen abgewichen wird. Dieser Prozentsatz gilt sogar, wenn die steuerlichen oder sozialen Gesetze auf den gesetzlichen Zinssatz für Zivil- und Handelssachen verweisen.
Für die Mehrwertsteuer gilt ein anderes System. Dort beträgt der Zinssatz 0,80 % pro Monat bzw. 9,6 % pro Jahr.
Im Fall einer Nichtzahlung der fälligen Steuern innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Fristen sind Verzugszinsen fällig. Auch in diesem Fall ist keine Inverzugsetzung oder Mahnung erforderlich.

Verschiedene Zinssätze bei staatlichen Aufträgen

Für staatliche Aufträge oberhalb des Grenzbetrags in Höhe von 8.500 oder 17.000 Euro gelten wiederum drei verschiedene Zinsfüße:

8,5 % für staatliche Aufträge, die ab dem 16. März 2013 abgeschlossen wurden;

7,5 % für staatliche Aufträge, die zwischen dem 8. August 2002 und dem 15. März 2013 erteilt wurden; und

ein Monatszins für ältere Aufträge.

Die Zinssätze für 2015 sind noch nicht bekannt.