Schenkung einer Versicherung: der flämische gegenüber dem föderalen Standpunkt

Die flämische Steuerbehörde (Vlabel) hat vor kurzem neue Standpunkte zu einigen bekannten Techniken der Erbschaftsplanung veröffentlicht. Dabei fällt es auf, dass diese Standpunkte von denen der föderalen Behörde abweichen. Dadurch sind Techniken, die bis vor kurzem vom föderalen Finanzamt akzeptiert wurden, plötzlich nicht mehr zulässig. In diesem Beitrag konzentrieren wir uns auf die Schenkung von Versicherungen.

Flandern zuständig für Erbschaftssteuern und Eintragungsgebühren

Die Regionen sind schon seit längerer Zeit für Erbschaftssteuern und Eintragungsgebühren zuständig. Davon haben sie Gebrauch gemacht, um die Regelungen in ihrer jeweiligen Region anzupassen. Speziell ist, dass die Flämische Region (und nur sie) seit 2015 auch die entsprechende Steuerbehörde verwaltet, was u. a. bedeutet, dass Flandern die Erbschaftssteuer selbst einzieht.

Das bringt jedoch auch mit sich, dass die flämische Steuerbehörde (Vlabel) selbst Standpunkte einnehmen kann, um diese Regelung näher zu verdeutlichen. Ursprünglich wurden die bestehenden föderalen Standpunkte übernommen. In den letzten Monaten hat Vlabel jedoch zahlreiche neue abweichende Standpunkte eingenommen.

Die Schenkung einer Versicherung: Schenker schenkt Police dem Begünstigten

Die Schenkung einer Versicherung beginnt natürlich mit dem Abschluss einer Lebensversicherung. Eine Person (z. B. eine Mutter) schließt eine Lebensversicherung ab und bestimmt einen Begünstigten (z. B. ihre Tochter), die nach dem Tod der Versicherten (der Mutter) einen Betrag empfangen soll. In diesem Vertrag gibt es drei Parteien: der Versicherungsnehmer (die Mutter = A), der Versicherte (wieder die Mutter = A) und ein Begünstigter (die Tochter = B). Dieser Vertrag ist also eine AAB-Police.

Der Versicherungsnehmer (die Mutter) schenkt die Police der Begünstigten (Tochter). Dadurch übernimmt die Tochter die Ansprüche der Mutter und wird sowohl Versicherungsnehmer als auch Begünstigter. In dieser neuen Situation gibt es noch immer drei Parteien: den Versicherungsnehmer (die Tochter = B), den Versicherten (noch immer die Mutter = A) und einen Begünstigten (wiederum die Tochter = B). Der Vertrag ist also eine BAB-Police geworden.

Da es sich um eine Schenkung handelt, wird eine Schenkungssteuer fällig. Diese beträgt 3 % des Rückkaufwerts des Vertrags.

Was geschieht nach dem Tod der Mutter?

Nach dem Tod der Mutter wird der Tochter das Kapital der Lebensversicherung ausgezahlt. Was geschieht dann? Schließlich wurde schon Schenkungssteuer gezahlt. Ist das genug? Oder muss die Tochter nun auch noch Erbschaftssteuer auf die erhaltene Auszahlung bezahlen?

Der föderale Standpunkt

Nach den föderalen Behörden sind im Todesfall keine zusätzlichen Erbschaftssteuern zu zahlen. Die erforderlichen Eintragungsgebühren sind schließlich schon bei der Schenkung beglichen worden. Dieser föderale Standpunkt wurde bis vor kurzem auch in Flandern vertreten. Vlabel denkt inzwischen allerdings anders darüber (siehe unten). Der föderale Standpunkt gilt jedoch weiterhin für Einwohner der Wallonischen Region und der Brüsseler Hauptstadtregion.

Der flämische Standpunkt

Vlabel wählt eine völlig andere Lösung: für Sterbefälle ab dem 1. März 2016 ist nach einer Schenkung einer Versicherung (sogar wenn die Schenkungssteuer bezahlt wurde) trotzdem noch Erbschaftssteuer zu zahlen, ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Schenkung.

Wer in der Flämischen Region wohnt und in der Vergangenheit eine Versicherung geschenkt hat, riskiert eine zweite Zahlung und sollte seine Erbschaftsplanung überdenken.

Ausweichmöglichkeit?

Wie es momentan aussieht, muss der Begünstigte zweimal zahlen. Dennoch hat er noch zwei Möglichkeiten, die zweite Zahlung zu vermeiden.

Der Begünstigte, dem die Lebensversicherung geschenkt wurde, ernennt seinerseits einen neuen Begünstigten. Dadurch gibt es wieder drei Parteien: der Versicherungsnehmer (die Tochter = B), der neue Begünstigte (z. B. der Sohn oder der Enkel = C) und der Versicherte (immer noch die Mutter = A).
Allerdings ist es nicht möglich, vorübergehend einen anderen Begünstigten (C) zu bestimmen und später zum ursprünglichen Begünstigten zurückzukehren (B).

Eine der beiden Parteien kann die Police verkaufen. Entweder verkauft der Versicherungsnehmer/Versicherte (Mutter = A) die Police und schenkt ihrer Tochter den Erlös. Um ganz sicherzugehen, kann die Schenkungssteuer bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs gezahlt werden, sodass später keine Erbschaftssteuer mehr bezahlt werden muss. Die Alternative ist, dass der Beschenkte (die Tochter = B) die Police unmittelbar nach der Schenkung verkauft (und den Erlös anderweitig investiert).