Neue Regeln für die weiße Kasse

Inzwischen ist das System der registrierten Kasse schon seit einiger Zeit in Kraft. Trotzdem tauchen noch immer Probleme auf. Der Staatsrat hatte angesichts der viel diskutierten 10-%-Grenze Bedenken geäußert. Um dieser Kritik entgegenzukommen, wurde der Prozentsatz durch einen anderen Höchstwert ersetzt: Wenn der aus Mahlzeiten erzielte Umsatz mehr als 25.000 EUR beträgt, muss eine Gaststätte die registrierten Kasse anwenden.

Warum noch einmal neue Regeln?

Nach der ursprünglichen Regelung waren nur Gastwirte, die 'regelmäßig' Mahlzeiten servierten, verpflichtet, die registrierten Kasse zu verwenden. Das Problem bestand darin, dass der Begriff 'regelmäßig' an sich vage ist und definiert werden musste. Dazu führte das Finanzamt die 10 %-Grenze ein: Einrichtungen, die mehr als 10 % ihres Umsatzes aus dem Servieren von Mahlzeiten erzielen, unterlagen der Verpflichtung. Es folgte eine Beschwerde beim Staatsrat, der diese Regelung wieder aufhob.

Neue Regel: eine Umsatzgrenze in Höhe von 25.000 EUR

Die Regeln wurden also abgeändert. Das Wort 'regelmäßig' wurde gestrichen und ein neuer Höchstwert wurde eingeführt. Gastwirte, die aus dem Servieren von Mahlzeiten einen Jahresumsatz erzielen, der geringer als 25.000 EUR (exklusive MwSt.) ist, brauchen die weiße Kasse nicht anzuwenden, die anderen dagegen schon.

Berechnung der Umsatzgrenze

Zur Beurteilung, ob die registrierte Kasse angewandt werden muss, wird geprüft, welcher Umsatz während eines bestimmten Bezugszeitraums erzielt wird, der von dem Zeitpunkt abhängig ist, an welchem der Gastwirt seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat:

Geschäftstätigkeit vor 2015 begonnen: Bezugszeitraum ist das Jahr 2015;

Geschäftstätigkeit im ersten Halbjahr 2015 begonnen (zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 30. Juni 2015): Bezugszeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016;

Geschäftstätigkeit zwischen dem 30. Juni 2015 und dem 1. Juli 2016 begonnen: der Bezugszeitraum ist diesem Fall am 1. Juli 2016 kürzer als zwölf Monate (das Geschäft besteht weniger als ein Jahr) - der Bezugszeitraum entspricht der Anzahl der Monate, die das Geschäft besteht, und der Höchstbetrag wird proportional berechnet. Wer seine Geschäftstätigkeit am 19. November 2015 aufgenommen hat, verfügt über einen Bezugszeitraum von sieben Monaten (von Dezember 2015 bis Juni 2016). Der Höchstbetrag beträgt somit 7/12 von 25.000 EUR bzw. 14.583 EUR. Er muss also prüfen, ob sein Umsatz den proportional berechnete Grenzwert überschreitet;

Geschäftstätigkeit nach dem 1. Juli 2016 aufgenommen: wer sein Geschäft erst nach dem 1. Juli beginnt, hat noch keinen Bezugszeitraum und muss seinen Umsatz schätzen: wer einen Umsatz erwartet, der den Höchstbetrag nicht überschreitet, braucht die Kasse nicht zu verwenden, wer einen höheren Umsatz erwartet, dagegen schon.

Bei der Berechnung des Umsatzes, der während des Bezugszeitraums verwirklicht wurde, braucht nur der Umsatz berücksichtigt zu werden, der aus dem Verkauf von Mahlzeiten zum Verzehr vor Ort erzielt wird. Abholgerichte und -dienstleistungen, die aus der Beschaffung von Getränken bestehen (auch von Getränken, die während der Mahlzeit zu sich genommen werden), brauchen nicht berücksichtigt zu werden.

Sie beginnen eine Gastwirtschaft nach dem 1. Juli 2016 und gehen davon aus, dass Sie den Höchstbetrag überschreiten werden: Was ist zu tun?

Wenn Sie nach dem 1. Juli beginnen, Restaurant- und Cateringdienstleistungen anzubieten, und erwarten, dass Sie den Höchstbetrag überschreiten werden, müssen Sie eine registrierte Kasse anmelden. Sie verfügen dazu über eine Frist bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Wenn Sie am 13. August beginnen, haben Sie also Zeit bis Ende Oktober. Einen weiteren Monat später müssen Sie anfangen, das System effektiv zu verwenden: Ab dem 30. November müssen also Kassenbelege ausgegeben werden.

Übergangsmaßnahmen für „Neulinge“

Für „Neulinge“ sind verschiedene Übergangsmaßnahmen vorgesehen.

Für diejenigen, die nach den alten Regeln (10-%-Grenze) keine registrierte Kasse verwenden müssen, jedoch nach den neuen Bestimmungen (25.000-EUR-Umsatzgrenze) dazu verpflichtet sind, gilt folgender Zeitplan: Die Registrierung musste zum 1. Juli 2016 erfolgt sein, der Kauf der registrierten Kasse muss bis zum 1. Oktober 2016 geschehen und spätestens am 1. Januar 2017 muss die Kasse in Betrieb sein.
Für diejenigen, die erst im ersten Halbjahr 2016 (zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. Juni 2016) begonnen haben und den proportionalen Höchstwert überschritten haben, gilt ein anderer Zeitplan: Die Registrierung muss spätestens am 1. Oktober 2016 erfolgen und die Kasse muss spätestens am 31. Oktober 2016 in Gebrauch sein.

Wenn man unter den Grenzwert gerät: Kasse weiter anwenden

Wenn Sie als Gastwirt den Höchstwert überschritten haben und die registrierte Kasse einsetzen müssen, sind Sie verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun. Sogar wenn Sie in einem späteren Jahr wieder den Grenzwert unterschreiten, müssen Sie das System weiterhin anwenden.

Sie dürfen natürlich damit aufhören, wenn Sie Ihre Gastwirtschaft aufgeben. Auch wenn Sie zuerst Mahlzeiten und Getränke serviert haben und mit dem Servieren von Mahlzeiten aufhören und nur noch Getränke ausschenken, brauchen Sie die Kasse nicht mehr zu verwenden.

Anwendung pro Einrichtung

Wenn Sie unter Ihrer UID-Nummer verschiedene Gaststätten betreiben, wird der Grenzwert pro Einrichtung beurteilt. Die Verpflichtung, eine registrierte Kasse zu verwenden, gilt mit anderen Worten pro Einrichtung.

Ausnahmen für bestimmte Einrichtungen, die keine registrierte Kasse verwenden müssen, sogar nicht bei überschrittenem Höchstwert

Diese Steuerpflichtigen brauchen kein registriertes Kassensystem, auch nicht, wenn sie den Höchstwert überschreiten:

Steuerpflichtige, die für die Mahlzeiten einen Dritten beauftragen, der selbst eine registrierte Kasse verwendet;

Hoteliers, insofern das Beschaffen von Speisen und Getränken in den Hoteldienstleistungen und in der gesamten Hotelrechnung enthalten ist und nicht getrennt in Rechnung gestellt wird;

Betriebsrestaurants (wenn das Unternehmen selbst die Erbringung von Restaurant- und Cateringdienstleistungen nicht als Geschäftstätigkeit hat, das Betriebsrestaurant nur für die Mitarbeiter des Unternehmens und verbundener Unternehmen bestimmt und nur während der Arbeitszeiten des Unternehmens zugänglich ist).