Deutliche Empfehlung zur Rolle der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalter und Revisoren im Rahmen des Gesetzes über die Kontinuität der Unternehmen

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IBR) hat zusammen mit dem Institut der Buchprüfer und der Steuerberater (IAB) und dem Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten (BIBF) eine institutsübergreifende Empfehlung zur Rolle der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalter und Revisoren im Rahmen des Gesetzes über die Kontinuität der Unternehmen verfasst. Diese Empfehlung verdeutlicht, was von den Ausübenden dieser Berufe, die bei einem Unternehmen vermitteln, das sich in Schwierigkeiten befindet, erwartet wird.

Die institutsübergreifende Empfehlung der Institute IBR, IAB und BIBF regelt die neue Rolle, die den Revisoren, den betriebsfremden Rechnungsprüfern, den betriebsfremden Steuerberatern und den betriebsfremden zugelassenen Buchhaltern (und Steuerexperten) nach den Änderungen zugeteilt wurde, die aufgrund des Gesetzes vom 27. Mai 2013 am Gesetz über die Kontinuität der Unternehmen vom 31. Januar 2009 vorgenommen wurden.
Die neue Rolle für diese Berufsgruppe situiert sich einerseits in der präventiven Phase und andererseits in der kurierenden Phase des Gesetzes. Aufgrund des Gesetzes müssen die Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalter und Revisoren seit dem 1. August 2013 aktiv an der Untersuchung und Meldung in Bezug auf die Prävention der Diskontinuität von Unternehmen mitwirken. Außerdem haben sie auch beaufsichtigende und/oder unterstützende Aufgaben bei der Einleitung des Verfahrens zur gerichtlichen Reorganisation.

Geltungsbereich

Die Empfehlung des Gesetzes ist inzwischen definitiv in Kraft getreten und kann auf den Internetseiten der Institute eingesehen werden. Die Empfehlung ist verbindlich für die IAB-Mitglieder (betriebsfremde Rechnungsprüfer und Steuerberater), die BIBF-Mitglieder (betriebsfremde zugelassene Buchhalter (und Steuerexperten) und die IBR-Mitglieder (Wirtschaftsprüfer).
Die Empfehlung ist nicht für die internen Mitglieder und ebenso wenig für die Praktikanten der Berufsinstitute gedacht. Auch der Aufsichtsrat ist aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen, außer was die Bestimmungen in Bezug auf die Untersuchung und Meldung anbelangt.

Prävention = Untersuchung + Meldung

Die Aufgaben der Revisoren, der betriebsfremden Rechnungsprüfer, der betriebsfremden Steuerberater und der betriebsfremden zugelassenen Buchhalter (und Steuerexperten) im Bereich der Prävention und Aufspürung von Unternehmen, die in Schwierigkeiten verkehren, werden in der Empfehlung unter den Nennern Untersuchung und Meldung zusammengefasst.

Untersuchen oder informieren

In der Präventivphase können die Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalter und Revisoren zunächst während der Ausführung ihres Auftrags Fakten feststellen, welche die Kontinuität des Unternehmens in Gefahr bringen können. Das Feststellen von schwerwiegenden und übereinstimmenden Fakten beinhaltet nach der Empfehlung keine Verpflichtung zu einer systematischen und/oder organisierten Untersuchung. Die Empfehlung zählt eine nicht beschränkte Liste von möglichen Fakten auf (z. B. Kreditverweigerung von Lieferanten, Änderung der Dividendenpolitik, negatives Eigenkapital, das Ausscheiden von Schlüsselpersonal, das nicht ersetzt wird, soziale Unruhen ...).

Wenn schwerwiegende und übereinstimmende Fakten festgestellt werden, müssen sie das Unternehmen auf eine ausführliche Weise darüber informieren. Das Gesetz sieht nicht ausdrücklich eine formale schriftliche Mitteilung vor. Ein förmliche Bekanntmachung   vorzugsweise per Einschreiben   ist jedoch aufgrund der Beweisproblematik und der Haftung der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalter und Revisoren zu empfehlen. Die institutsübergreifende Empfehlung bestimmt auf verbindliche Weise den Inhalt der Bekanntmachung. Eine einfache Mitteilung reicht nämlich nicht aus. Neue, schwerwiegendere Fakten müssen wiederum dem Verwaltungsgremium mitgeteilt werden.

Mitteilung an das Gericht

Wenn das Verwaltungsgremium versäumt, innerhalb eines Monats nach der Mitteilung durch den Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalter oder Revisoren die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, kann man den Vorsitzenden des Handelsgerichts darüber schriftlich informieren. Die Mitteilung an das Gericht ist an sich keine Pflicht. Diese Bestimmung gilt nur für den betriebsfremden Wirtschaftsprüfer, den betriebsfremden Steuerberater und den Revisor.

Der Richter kann den Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalter oder Revisor auch um Informationen über die Empfehlungen bitten, die sie abgegeben haben, und gegebenenfalls auch über die Maßnahmen, die das Unternehmen danach ergriffen hat. Die Erteilung von derartigen Auskünften bildet keine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht.

Methode = Aufsicht + Hilfe

Neben der präventiven Rolle haben die Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalter und Revisoren auch eine wiederherstellende Aufgabe. Bei der Eröffnung des Verfahrens einer 'gerichtlichen Reorganisation' unter Aufsicht des Handelsgerichts erhält ein Unternehmen, das sich in Schwierigkeiten befindet (Schuldner), für einen bestimmten Zeitraum einen Zahlungsaufschub. Der Schuldner muss bei seiner Beantragung einer gerichtlichen Reorganisierung mehrere Schriftstücke hinterlegen: die Bilanz und die Erfolgsrechnung (Aufsichtsauftrag) sowie den Haushaltsplan (Unterstützungsauftrag). Die Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalter und Revisoren werden im Hinblick auf die 'Objektivierung' dieser Schriftstücke eingeschaltet.

Wenn der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalter oder Revisor materielle Unstimmigkeiten feststellt (z. B. dass die Bilanz und die Erfolgsrechnung und/oder der Haushaltsplan nicht nach dem geltenden System in Bezug auf die finanzielle Berichterstattung aufgesetzt worden sind), muss er das Verwaltungsgremium darüber informieren und Anpassungen vorschlagen. Weigert sich das Verwaltungsgremium, die vorgeschlagenen Änderungen zu übernehmen, muss er seine Aufsichts- und/oder Unterstützungsaufgaben beenden und eine Erklärung der Auftragsbeendung aufsetzen. Außerdem muss er, wenn die Verstöße auf schwerwiegende und übereinstimmende Fakten beruhen, den Schuldner und gegebenenfalls den Vorsitzenden des Handelsgerichts ausführlich informieren. Das Handelsgericht wird dadurch die Möglichkeiten der Reorganisierung besser einschätzen können.