Neues permanentes System für steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regulierung in Kraft

Es sah schon eine Weile danach aus, dass es kommen würde: ein neues und permanentes System für steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regularisierung. Seit dem 1. August 2016 ist es in Kraft. Steuerpflichtige erhalten dadurch (wieder) die Gelegenheit, ihre steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Situation zu regularisieren. Dabei werden spontan nicht angegebene Einkünfte nachträglich gemeldet.

Noch einmal eine neue Regularisierung?

In der Vergangenheit hat es schon mehrere steuerliche Regularisierungsrunden gegeben: von der einmaligen befreienden Erklärung im Jahr 2004 bis hin zu einer Regelung der steuerlichen Berichtigung im Jahr 2015. Die Regierung plante allerdings schon seit einer Weile, eine neue permanente steuerliche Regulierung durchzuführen. Diese war für Januar 2016 angekündigt, aber ließ letztendlich auf sich warten.

Wer?

Die Regularisierung kann von jedem Steuerpflichtigen beantragt werden, also sowohl von natürlichen Personen (Personensteuern) als auch von juristischen Personen (Körperschaftssteuer oder Steuer für juristische Personen).
Auch wer schon früher einen Regularisierungsantrag eingereicht hat, hat nun eine weitere Gelegenheit.

Was?

Ein Steuerpflichtiger kann seinen Zustand regularisieren, indem er Beträge, Einkünfte, Kapital und Geschäfte, die er vorher nicht angegeben hatte, nun nachträglich beim Finanzamt (steuerliche Regularisierung) oder beim LSS (soziale Regularisierung) angibt.

Der Antragsteller muss eine Regularisationsabgabe bezahlen. Der Steuersatz hängt davon ab, ob er Beträge, Einkünfte oder Mehrwertsteuergeschäfte (der normale Satz erhöht um 20 %), oder aber verjährtes Kapital (36 %) angibt. Diese Prozentsätze werden in den kommenden Jahren jeweils erhöht, bis sie im Jahr 2020 25 % (Beträge, Einkünfte) bzw. 40 % (Kapital) betragen.

Durch die Zahlung der Abgabe erhält der Antragsteller eine steuerliche und strafrechtliche Immunität. In diesem Fall ist keine weitere Steuer auf die regularisierten Beträge fällig. (Es handelt sich dabei um die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer, Eintragungsgebühren und andere Gebühren oder Abgaben). Das Finanzamt kann auch keine Steuererhöhungen, Bußgelder oder Verzugszinsen mehr auferlegen.

In zwei Fällen kann man keine Regularisierung erwirken: (I.) wenn eine staatliche Einrichtung dem Antragsteller vor der Einreichung seines Regularisierungsantrags mitgeteilt hat, dass gegen ihn ein Verfahren eröffnet wurde, in welchem spezielle Ermittlungen eingeleitet wurden, (II) bei Erträgen von bestimmten im Gesetz präzisierten illegalen Aktivitäten wie (Finanzierung von) Terrorismus, organisierter Kriminalität, Menschenhandel usw. In diesen Fällen bleibt immer eine strafrechtliche Verfolgung möglich.

Wie?

Die Regularisierung muss beim Kontaktpunkt für Regularisierungen beantragt werden.
Der Antragsteller muss (I.) entweder beweisen, dass die Einkünfte, Beträge, Umsatzsteuergeschäfte und die steuerlich verjährten Kapitale ihrem regulären Steuersystem unterworfen wurden, (II.) oder aber, wenn der Beweis unter (I.) nicht gelingt, angeben, unter welche Steuerkategorie und in welchen Zeitraum die Beträge und Kapitale fallen. Der Nachweis kann anhand von schriftlichen Unterlagen erbracht werden, eventuell ergänzt um weitere Beweismittel des allgemeinen Rechts, unter Ausnahme des Eids und des Beweises durch Zeugen.
Beträge, die nicht ihrem regulären Steuersystem unterworfen wurden oder deren Art nicht festgestellt wurde, können nicht regularisiert werden.

Wann?

Die neue Regularisierung ist ab 1. August 2016 möglich.