Steuerliches Statut des mithelfenden Ehepartners

Ein mithelfender Ehepartner ist ein Ehepartner, der einem Selbstständigen bei der Ausübung von dessen Tätigkeit hilft. Der Steuerpflichtige kann einen Teil seines Einkommens seinem mithelfenden Ehepartner zuteilen. Wir betrachten kurz die besonderen Regeln dieses Statuts.

Maxi- und Ministatut

Seit 2005 haben mithelfende Ehepartner ein eigenes Sozialstatut. Steuerlich erfolgt daraus, dass sie grundsätzlich unter das Maxistatut fallen. Das bedeutet, dass ihre Bezüge als eigene Berufseinkünfte versteuert werden. Dieses Statut geht nicht verloren, wenn der mithelfende Ehepartner außerdem ein begrenztes eigenes Einkommen aus einer eigenen selbstständigen Tätigkeit bezieht (das 3.000,00 EUR nicht überschreitet).

Nur mithelfende Ehepartner, die vor 1956 geboren sind, fallen noch unter das Ministatut. Sie können allerdings ebenfalls das Maxistatut wählen.

Bedingungen

Es dürfen nur Bezüge zugeteilt werden, wenn eine effektive Mitarbeit des Ehepartners vorliegt.

Außerdem darf der mithelfende Ehepartner während des Steuerzeitraums nur Nettoberufseinkommen bis zu 13.360,00 EUR (Veranlagungsjahr 2017) aufgrund einer eigenen anderweitigen Berufstätigkeit bezogen haben. Unter Nettoberufseinkommen wird das Bruttoberufseinkommen abzüglich der Werbungskosten und Verluste verstanden.

Bei der Berechnung dieses Höchstbetrags von 13.360,00 EUR werden folgende Einkünfte nicht berücksichtigt:

eventuelle ausstehende Zahlungen und Kündigungsprämien;

getrennt versteuerte Berufseinkünfte;

Gewinne oder Erträge aus einer selbstständigen Berufstätigkeit, die vor dem Steuerzeitraum ausgeübt wurde;

Pensionen, Renten und sonstige Zulagen;

in eine fiktive Leibrente umgewandelte Beträge, die einen beständigen Ausfall von Berufseinkünften entschädigen und Beträge aus bestimmten individuellen Lebensversicherungen.

Betrag

Der unterstützte Ehepartner darf dem mithelfenden Ehepartner höchstens 30 % der Einkünfte zuteilen, die aufgrund der Berufstätigkeit erzielt werden, bei welcher der Ehepartner mithilft. Wenn die Leistungen des mithelfenden Ehepartners offensichtlich zu einem höheren Prozentsatz berechtigen, ist es gestattet, dem Helfenden mehr als 30 % zu gewähren. Der Betrag wird allerdings auf 13.360,00 EUR begrenzt (für das Veranlagungsjahr 2017).

Außerdem darf der zugeteilte Betrag die Grenzen einer normalen Bezahlung der effektiv vom Ehepartner erbrachten Leistungen nicht übertreffen.

Der dem mithelfenden Ehepartner zuerkannte Teil behält gegebenenfalls den Charakter eines Gewinns oder Ertrags und wird somit nicht als Bezahlung eines Arbeitnehmers betrachtet. Abhängig vom Ursprungsland des dem mitwirkenden Ehepartner zugeteilten Teils sind die Einkünfte des mithelfenden Ehepartners von belgischer oder ausländischer Herkunft.

Der mithelfende Ehepartner darf eine Werbekostenpauschale in Höhe von 5 % anwenden oder sich dazu entscheiden, die tatsächlichen beruflichen Kosten zu belegen und abzusetzen.

Der unterstützte Ehepartner braucht auf die Bezüge des mithelfenden Ehepartners keine Lohnsteuervorauszahlung einzubehalten und abzuführen. Stattdessen muss der mithelfende Ehepartner selbst die Vorauszahlungen leisten, um eine Steuererhöhung zu vermeiden. Wenn der unterstützte Ehepartner selbst zu hohe Vorauszahlungen geleistet hat, kann dieser Überschuss verwendet werden, um die Erhöhung beim mithelfenden Ehepartner abzubauen.

Zu beachten: führt nicht zu höheren Steuern

Wenn die Anwendung dieser Regelung dazu führen sollte, dass die Veranlagung sich erhöht, wird die Regelung nicht angewandt.