Firmenwagen in der Körperschaftssteuer des Veranlagungsjahres 2021

Die Reform der Körperschaftssteuer von 2017 ist nun im vollen Gange. Dies bedeutet, dass auch die Haushaltsangleichung der angenehmeren Maßnahmen wie beispielsweise der Senkung der Körperschaftssteuer, nun auch zu greifen beginnt. Wie beispielsweise für Firmenwagen.

Kfz-Besteuerung im Veranlagungsjahr 2021

Die Kfz-Besteuerung für Gesellschaften wurde in den vergangenen Jahren mehrmals geändert. Wie sieht es für das Veranlagungsjahr 2021 aus? Zur Verdeutlichung: wir reden über das Veranlagungsjahr 2021, wenn die Gesellschaft ihre Buchhaltung am 31. Dezember 2020 oder danach abschließt. Schließt eine Gesellschaft ihre Buchhaltung vor dem 31.12.2020 ab, sind die Einkünfte dieses Jahres den körperschaftssteuerlichen Regeln des Veranlagungsjahres 2020 unterworfen.
Wichtige Anmerkung: Wenn Ihr Buchjahr sich ändert, werden die Folgen dieser Änderung im Hinblick auf die Anwendung der neuen Gesetzgebung oft vernachlässigt. Sie sollten sich auf jeden Fall bei Ihrem Berater erkundigen, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Abzugsfähigkeit von 120%

Eine erste Maßnahme betrifft die Abzugsfähigkeit von 120 % bei einigen Ausgaben bzw. Investitionen. Im Verkehrsbereich denken wir dann insbesondere an die Abzugsfähigkeit von 120 % bei Elektrofahrzeugen und bei der Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz. Diese 120% gelten nicht mehr, sondern liegen nunmehr bei 100 %.

Ein weiterer Sonderfall ist das Fahrrad, das Sie als Arbeitgeber dem Personal bereitstellen. Es ist in der Körperschaftssteuer fortan ebenfalls nur zu 100 % abzugsfähig (vorher 120 %). In der Personensteuer wird die Abzugsfähigkeit von 120 % dennoch aufrechterhalten.

Betriebswagen

Für alle Fahrzeuge, die eine Gesellschaft besitzt (gleich ob sie dem Personal zur Verfügung gestellt werden oder nicht), gilt ab dem Veranlagungsjahr 2021 eine neue Formel für die Berechnung der Abzugsfähigkeit. 
Früher musste man den Abzugssatz in einer Tabelle mit den CO2-Emissionen des Fahrzeuges nachsuchen. Je nach der jeweiligen Tranche betrug die Abzugsfähigkeit 50% (+ 195 gr/km CO2 für Diesel und 210 gr/km CO2 für Benziner) bzw. bis 100% (- 60 gr/km CO2) und 120 % für Elektrofahrzeuge. Diese Berechnung wird nun ersetzt durch eine Formel, die für alle Fahrzeuge Anwendung findet (auch die ohne Emissionen).
Die neue Formel lautet: [120% - (0,5 * X gr CO2/km)] * Kraftstoffkoeffizient.
Der Kraftstoffkoeffizient ist 1 für Dieselfahrzeuge, 0,90 für Autos mit einem Erdgasmotor und Kraftfahrzeuge mit weniger als 12 Steuer-PS und 0,95 für alle anderen Fahrzeuge (unter anderem 100% Elektrofahrzeuge, Fahrzeuge mit Benzinmotor und Fahrzeuge mit Wasserstoffantrieb).

CO2 von Hybridfahrzeugen 

Wenn Ihre Gesellschaft ein Fahrzeug hat (Besitz, Leasing ...), das teilweise elektrisch angetrieben wird und teilweise mit Diesel oder Benzin, gilt die obige Formel weiterhin. Die Abzugsfähigkeit basiert in dem Fall auf den CO2-Emissionen, die in der Konformitätsbescheinigung aufgeführt sind. Ab dem 1. Januar 2020 besteht diesbezüglich hingegen eine gewisse Ausnahme.

Der Fiskus stellte fest, dass gewisse Luxuswagen zwar als Hybridfahrzeuge eingetragen waren, doch in der Praxis der Elektroantrieb lediglich eine begrenzte Leistung hatte. Um diesen Missbrauch entgegenzuwirken, wurde der Begriff “falscher Hybrid” eingeführt. Es ist ein Fahrzeug, dass mit einer Batterie mit einer Energieleistung von unter 0,5 kWh auf 100 Kilogramm Fahrzeuggewicht oder CO2-Emissionen von über 50 Gramm pro Kilometer ausgerüstet ist. In einem derartigen Fall gelten nicht mehr die CO2-Emissionen laut der Konformitätsbescheinigung, sondern die CO2-Emissionen des betreffenden Fahrzeuges, das ausschließlich mit einem Motor ausgerüstet ist, der mit dem gleichen Kraftstoff betrieben wird. Die Liste dieser Fahrzeuge wurde Ende Februar auf der Webseite des FÖD Finanzen veröffentlicht/
https://finanzen.belgium.be/de/unternehmen/gesellschaftssteuer/vorteile-jeglicher-art).
Wenn es kein übereinstimmendes Fahrzeug ist, werden die Emissionen mit 2,5 multipliziert.

Vorteile aller Art

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern einen Firmenwagen zur Verfügung stellen, müssen Sie neben der obenerwähnten Abzugsbeschränkung ebenfalls einer anderen Maßnahme bezüglich Firmenwagen Rechnung tragen.
Der Mitarbeiter erhält einen Vorteil aller Art, wenn er/sie mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers fährt. Dieser Vorteil wird pauschal berechnet, ausgehend vom Katalogwert des jeweiligen Fahrzeugs, dem Alter, den CO2-Emissionen...
17 % des Betrags dieses Vorteils werden in die Besteuerungsgrundlage der Körperschaftssteuer aufgenommen. Wenn Sie zudem eine Tankkarte aushändigen, beläuft der Betrag, den Sie für die Körperschaftssteuer hinzufügen müssen, gar 40% des Vorteils aller Art.

Die Komplexität der Kraftfahrzeugbesteuerung hat nicht wirklich abgenommen. Mit der Einführung des Mobilitätsbudgets gibt es noch viele Möglichkeiten, durch die das Steuerwesen in Sachen Fahrten Ihrer Arbeitnehmer noch mehr zu einem wahren Labyrinth wird. Die steuerliche Behandlung von Firmenwagen ist halt nicht jedermanns Sache...