Versäumt, den Gesellschaftsbeitrag zu zahlen?

Die Unternehmen zahlen im Jahr 2016 den genauso hohen Gesellschaftsbeitrag wie 2015. Dieser Betrag musste im Prinzip spätestens am 30. Juni 2016 gezahlt sein. Was geschieht, wenn Sie versäumt haben, den Beitrag zu zahlen oder Ihnen die Zahlung z. B. durch höhere Gewalt nicht möglich war?

Beitrag zugunsten des Sozialstatuts der Selbstständigen

Das Prinzip des Gesellschaftsbeitrags kennt inzwischen jeder. Jedes Unternehmen, das der belgischen Körperschaftssteuer oder der Steuer für Nicht-Gebietsansässige unterworfen ist, muss einer Sozialversicherungskasse beitreten und dieser Kasse einen jährlichen Gesellschaftsbeitrag zahlen. Dieser Beitrag ist für das Sozialstatut der Selbstständigen bestimmt. Gemeinnützige und faktische Vereine sowie bürgerliche Gesellschaften, die keine Handelsform angenommen haben, sind davon befreit.

Wenn das Unternehmen in den ersten drei Monaten des Jahres gegründet wurde, muss der Gesellschaftsbeitrag spätestens am 1. Juli des betreffenden Jahres bezahlt worden sein. Unternehmen, die ab April gegründet wurden, zahlen den Gesellschaftsbeitrag spätestens am letzten Tag des dritten Monats, der auf den Monat der Gründung folgt.

Ein Unternehmen, das im Laufe eines Jahres gegründet wird, zahlt den vollständigen Gesellschaftsbeitrag für das betreffende Jahr. Der Betrag des Gesellschaftsbeitrags hängt von der Bilanz Ihres Unternehmens im vorletzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ab, also von der Bilanzsumme vor jeweils zwei Jahren. Für 2016 beträgt der Grundbeitrag 347,50 Euro, wenn die Bilanzsumme niedriger ist als 655.873,63 Euro; der erhöhte Beitrag von 868,00 Euro gilt, wenn die Bilanzsumme höher als 655.873,63 Euro ist. Der Beitrag ist im Vergleich zu 2015 nicht geändert worden. Erst vor kurzem gegründete Unternehmen können auf kein vorletztes abgeschlossenes Geschäftsjahr zurückblicken und zahlen den (geringeren) Grundbeitrag.

Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Kalendermonat

Vergessen ist menschlich, aber bleibt nicht ohne Folgen. Pro Monat Verspätung wird nämlich eine Erhöhung um 1 % auf den Teil des Beitrags berechnet, der noch gezahlt werden muss (der Monat, in welchem der Beitrag bezahlt wird, also einbegriffen). Die Erhöhungen laufen bis zu dem Monat, in welchem Sie die Schulden zahlen, oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Gerichtsverfahren eingeleitet wird.

Beispiel: das Unternehmen 'Unbesonnen', gegründet am 1. Februar 2016, muss spätestens am 30. Juni 2016 einen Beitrag in Höhe von 347,50 Euro zahlen. Angenommen, es zahlt erst am 2. Oktober 2016, dann muss es 13,90 Euro Erhöhungen zahlen, nämlich 1 % von 347,50 Euro (= 1/100 x 347,50) x 4 Monate Verspätung.

Nicht-gezahlte Beiträge werden auf dem gerichtlichen Weg bei den Unternehmen eingefordert, aber die aktiven Teilhaber, Vorstände, Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsführer haften solidarisch für die Zahlung der Beiträge, Erhöhungen und Kosten. Wenn das Unternehmen keinen Beitrag gezahlt hat, kann die ausstehende Summe stets von diesen Personen gefordert werden.

Antrag auf Erlassung der Erhöhung

Wenn Sie aufgrund von höherer Gewalt oder einem anderen beherzigenswerten Vorfall nicht rechtzeitig zahlen, kann das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS) die Erhöhungen eventuell ganz oder teilweise erlassen. Ein Erlassungsantrag muss begründet werden (z. B. bei finanziellen Problemen anhand einer Kopie der Bilanz für das Jahr) und der eigentliche Beitrag für das Jahr, für das die Erlassung beantragt wird, muss mit den dazugehörigen Kosten (z. B. amtshalber Beitritt, Erinnerungskosten, Gerichtsvollzieher) inzwischen bezahlt sein. Dieser Antrag muss bei Ihrer Sozialversicherungskasse eingereicht werden. Ihre Kasse wird den Antrag anschließend an das LISVS weiterleiten.

Permanente oder vorübergehende Befreiung von der Zahlung

In manchen Fällen kann ein Unternehmen von der Zahlung des Gesellschaftsbeitrags befreit werden. Eine permanente Befreiung gilt ab dem Beitragsjahr, in welchem das Unternehmen für zahlungsunfähig erklärt worden ist, bei einer gerichtlichen Organisation oder im Fall einer Abwicklung, die in den Beilagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde.

Das Unternehmen kann auch vorübergehend vom Beitrag befreit werden, wenn es anhand einer Bescheinigung der Abteilung für Unternehmen der Verwaltung der Direkten Steuern beweist, dass es während des vollständigen Kalenderjahres keine einziges Handels- oder zivile Tätigkeit ausgeübt hat. Neugegründete Personengesellschaften (pGmbH, Offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGAA) ...) können während der ersten drei Jahre ihres Bestehens vom Gesellschaftsbeitrag befreit werden.